Rz. 101

In § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG wurde die rückwärts zu berechnende Höchstfrist für den Stichtag der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers von acht auf zwölf Monate verlängert.[1] Über § 2 UmwStG schlägt diese Verlängerung steuerlich auf die Umwandlungen i. S. d. §§ 3, 11 und 15 UmwStG durch. Die §§ 9 und 20 UmwStG sehen dagegen eigene Rückwirkungsfristen vor. Durch die Gesetzesänderung wird ein Gleichlauf erreicht. Der verlängerte Rückwirkungszeitraum gilt, wenn die Anmeldung zur Eintragung in das maßgebende öffentliche Register bzw. der Abschluss des Einbringungsvertrages im Jahr 2020 erfolgt. Sollte durch Rechtsverordnung die Höchstfrist i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG noch weiter verlängert werden, so kann im Wege einer Verordnung auch die Rückwirkungsfrist i. S. d. §§ 9 und 20 UmwStG verlängert werden. Mit Rechtsverordnung v. 20.10.2020 wurde die Höchstfrist i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG um ein weiteres Jahr verlängert.[2]

Daraufhin hat das BMF die Geltung des § 27 Abs. 15 S. 1 UmwSG per Verordnung[3] auf Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen, ausgedehnt.

[1] Gesetz v. 19.6.2020, BGBl I 2020, 1385.
[2] BMJ v. 20.10.2020, BGBl I 2020, 2258.
[3] BMF v. 18.12.2020, BGBl I 2020, 3042.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge