Rz. 97

Durch das Gesetz v. 25.7.2014[1] wird § 20 Abs. 8 an die aktuelle Fassung der Fusionsrichtlinie angepasst. Die Änderungen sind rein redaktionell. Weiterhin handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen durch die Änderung des § 50 EStG durch das Jahressteuergesetz 2009.

Rein formal sind die Anpassungen an die aktuelle Fassung der Fusionsrichtlinie bei steuerlichen Übertragungsstichtagen nach dem 31. Dezember 2013 anzuwenden. Für steuerliche Übertragungsstichtage vor dem 1. Januar 2014 gelten nach Art. 17 der Richtlinie 2009/133/EG die bisherigen Bezugnahmen auf die Richtlinie 2009/133/EG. Diese sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorgenannten Richtlinie zu lesen.

[1] Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl I 2014, 1266.

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