Rz. 60
Soweit der Formwechsel in entsprechender Anwendung des § 20 UmwStG unter dem gemeinen Wert vollzogen wird, sind die neuen Anteile an der formgewechselten Kapitalgesellschaft sperrfristverstrickt i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG und es kommt mithin zu einer entsprechenden Anwendung des § 22 UmwStG.
Rz. 61
Gleiches gilt, soweit der Formwechsel in entsprechender Anwendung des § 21 UmwStG unter dem gemeinen Wert vollzogen wird oder in entsprechender Anwendung des § 20 UmwStG auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Der Unterschied besteht bloß darin, dass nicht die neuen Anteile, sondern die (mit) eingebrachten Anteile als sperrfristverstrickt i. S. d. § 22 Abs. 2 UmwStG gelten, soweit ein etwaiger Einbringungsgewinn im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigt gewesen wäre. Es kommt aber ebenso zu einer entsprechenden Anwendung des § 22 UmwStG.
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