Rz. 184

§ 23 Abs. 1 UmwStG regelt den Fall, dass die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert ansetzt. Damit werden sowohl der Ansatz mit dem Buchwert als auch der Ansatz mit einem Zwischenwert erfasst. Für den Zwischenwertansatz gelten jedoch auch die Regelungen des § 23 Abs. 3 UmwStG entsprechend, weshalb die Rechtsfolgen beim Zwischenwertansatz an späterer Stelle gesondert behandelt werden (Rz. 209ff.).

Rz. 185 einstweilen frei

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