Rz. 71

Gehört zu dem eingebrachten Unternehmensteil eine Pensionsrückstellung, tritt die übernehmende Gesellschaft auch insoweit in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein. Bei der Berechnung und Fortführung der Rückstellung sind die Dienstzeiten des Pensionsberechtigten beim Einbringenden anzurechnen. Eine Nachholung von bislang unterbliebenen Zuführungen ist unzulässig. Dies gilt grundsätzlich auch für die von einer einbringenden Personengesellschaft zugunsten ihrer Mitunternehmer gebildeten Pensionsrückstellungen.[1] Für den Mitunternehmer können sich aus dem Wegfall des Sonderbetriebsvermögens u. U. negative Steuerfolgen ergeben.[2]

[1] Patt, in Dötsch/Pung/Patt/Möhlenbrock, UmwStR, 6. Aufl. 2007, § 23 UmwStG Rz. 35.

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