Rz. 55

Der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung schließt es hinsichtlich der weiteren steuerlichen Behandlung des eingebrachten Betriebsvermögens aus, die Übernahme der Wirtschaftsgüter als Anschaffung durch die übernehmende Gesellschaft zu beurteilen. Es handelt sich um einen Vermögensübergang eigener Art. Steuerliche Regelungen, die einen Anschaffungsvorgang voraussetzen, sind mithin nicht anwendbar.[1]

 

Rz. 56

§ 23 UmwStG wirkt sich aufgrund seines Wortlauts und der Systematik der Einbringungsvorschriften jedoch nur auf die Steuerfolgen auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft aus. Aus der Sicht des Einbringenden handelt es sich ungeachtet des § 23 UmwStG weiterhin um einen entgeltlichen Übertragungsvorgang.

 

Rz. 56a

Vor dem Hintergrund dieser differenzierten Sichtweise ist es als konsequent anzusehen, dass nach der Auffassung der Finanzverwaltung die (Mit-)Übertragung einer ausl. Betriebsstätte zur Nachversteuerung von etwaigen zuvor nach § 2a Abs. 3 EStG a. F. abgezogenen Verlusten führen soll[2], auch wenn dies dem Sinn und Zweck des § 20 UmwStG ggf. zuwiderläuft.[3]

 

Rz. 57

Dies hat weiter zur Folge, dass die Realisierung von steuerrelevanten Sachverhalten durch die übernehmende Gesellschaft nach dem Eintritt in die Rechtsstellung nicht auch dem Einbringenden zuzurechnen ist, wie dies bei einer vollumfänglichen steuerlich anerkannten Gesamtrechtsnachfolge, z. B. der Erbfolge, der Fall wäre. Daher haben z. B. die Besitzzeiten der übernehmenden Gesellschaft grundsätzlich keine Bedeutung für die Einhaltung von etwaigen Verbleibensfristen auf der Ebene des Einbringenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Finanzverwaltung eine Billigkeitsregelung getroffen hat.

Rz. 58 einstweilen frei

[1] § 12 UmwStG Rz. 89.
[3] So Engers/Kröner/Kaeser, in FGS/BDI, Umwandlungssteuererlass 2011, 2012, 494.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge