Rz. 293

Gem. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG ist der Einbringungsgewinn II regulär als Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils zu versteuern, wobei § 16 Abs. 4 EStG sowie § 34 EStG nicht anzuwenden sind. Dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung auch beim Eintritt eines schädlichen Ereignisses innerhalb des ersten Zeitjahrs nach der Einbringung gelten[1], wobei dieser weite Anwendungsbereich als nicht sachgerecht anzusehen ist.[2]

 

Rz. 294

War Einbringender eine Körperschaft, kann § 8b Abs. 2 KStG nicht zur Anwendung kommen, da sonst § 22 Abs. 2 UmwStG nicht zur Anwendung käme. Der Gewinn unterliegt dann auch ungemindert der GewSt.

 

Rz. 294a

War Einbringender eine natürliche Person, ist zum einen entscheidend, ob es sich bei den eingebrachten Anteilen um Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG handelte. Dann ist das Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden. Das gilt auch, wenn die eingebrachten Anteile zu einem Betriebsvermögen gehört haben. Sonst käme die Abgeltungsteuer zur Anwendung.

 

Rz. 294b

Gehörten die eingebrachten Anteile zu einem gewerblichen Betriebsvermögen, unterliegt der Einbringungsgewinn II nur dannder GewSt, wenn auch die zurückliegende Einbringung bei einer Einbringung zum gemeinen Wert gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.[3] Daher unterliegt der Einbringungsgewinn II dann nicht der Gewerbesteuer, wenn die isoliert eingebrachte Beteiligung das gesamte Nennkapital umfasst, oder wenn die Anteile im Rahmen einer Betriebseinbringung gem. § 20 UmwStG eingebracht wurden und die Betriebseinbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.[4] Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, dürfte auch § 6b EStG zur Anwendung kommen können.[5]

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