Rz. 37

Die erhaltenen Anteile sind die neuen Anteile, die dem Einbringenden im Zuge der Sacheinlage unter dem gemeinen Wert gewährt werden. Bis zum Ablauf der Sperrfrist bezeichnet man diese Anteile auch als (originär) sperrfristverstrickte Anteile.

Werden diese Anteile unentgeltlich auf einen anderen Rechtsträger i. S. d. § 22 Abs. 6 UmwStG übertragen, behalten sie ihren Status als sperrfristverstrickte Anteile.

Werden in den sperrfristverstrickten Anteilen ruhende stille Reserven auf andere Anteile verlagert, gelten gem. § 22 Abs. 7 UmwStG auch diese anderen Anteile insoweit fortan als (derivativ) sperrfirstverstrickte ("mitverstrickte") Anteile.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge