Rz. 234

Im Gegensatz zu § 20 Abs. 6 UmwStG enthält § 21 UmwStG keine unmittelbare Regelung zur möglichen Rückbeziehung des Einbringungsvorgangs. Auch ist eine Rückbeziehungsmöglichkeit nach § 2 UmwStG nicht möglich.[1] Möglicherweise wollte der Gesetzgeber dadurch vermeiden, dass bei einer unterjährigen Einbringung die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft bereits für das Einbringungsjahr "rückwirkend" geschaffen werden können.[2] Allerdings scheint die fehlende Rückbeziehungsmöglichkeit ihre beabsichtigte Wirkung zumindest im Fall eines Anteilstauschs im Wege einer Ausgliederung zum Buchwert zu verfehlen. Für diese Konstellation hat der BFH nämlich die Begründung einer Organschaft bereits für das laufende Wirtschaftsjahr auch bei einem unterjährigen Anteilstausch für zulässig erachtet, da die finanzielle Eingliederung zum übertragenden Rechtsträger aufgrund der Fußstapfentheorie dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen ist.[3]

Rz. 235 einstweilen frei

 

Rz. 236

Sollte § 21 UmwStG gem. § 25 S. 1 UmwStG nur "entsprechend" anzuwenden sein, kann es aufgrund des Verweises in § 25 S. 2 UmwStG auf § 9 S. 2, 3 UmwStG in den Fällen des § 25 UmwStG sehr wohl zu einer steuerlichen Rückwirkung kommen.[4]

[2] Hierzu mit ausführlicher Begründung Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 21 UmwStG Rz. 43; Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 21 UmwStG Rz. 67.
[3] BFH v. 28.7.2010, I R 89/09, BStBl II 2011, 528, BFH/NV 2010, 2354; Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 21 UmwStG Rz. 71; auch zumindest zweifelnd Herlinghaus, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl. 2013, Anh. 4 Rz. 35.
[4] Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl. 2013, § 25 UmwStG Rz. 85.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge