Rz. 234
Im Gegensatz zu § 20 Abs. 6 UmwStG enthält § 21 UmwStG keine unmittelbare Regelung zur möglichen Rückbeziehung des Einbringungsvorgangs. Auch ist eine Rückbeziehungsmöglichkeit nach § 2 UmwStG nicht möglich.[1] Möglicherweise wollte der Gesetzgeber dadurch vermeiden, dass bei einer unterjährigen Einbringung die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft bereits für das Einbringungsjahr "rückwirkend" geschaffen werden können.[2] Allerdings scheint die fehlende Rückbeziehungsmöglichkeit ihre beabsichtigte Wirkung zumindest im Fall eines Anteilstauschs im Wege einer Ausgliederung zum Buchwert zu verfehlen. Für diese Konstellation hat der BFH nämlich die Begründung einer Organschaft bereits für das laufende Wirtschaftsjahr auch bei einem unterjährigen Anteilstausch für zulässig erachtet, da die finanzielle Eingliederung zum übertragenden Rechtsträger aufgrund der Fußstapfentheorie dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen ist.[3]
Rz. 235 einstweilen frei
Rz. 236
Sollte § 21 UmwStG gem. § 25 S. 1 UmwStG nur "entsprechend" anzuwenden sein, kann es aufgrund des Verweises in § 25 S. 2 UmwStG auf § 9 S. 2, 3 UmwStG in den Fällen des § 25 UmwStG sehr wohl zu einer steuerlichen Rückwirkung kommen.[4]
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