Rz. 112b

Die Regelung des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwStG sieht eine relative und eine absolute Wertobergrenze für den gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen vor, wobei die für den Einbringenden günstigere Alternative maßgebend ist.[1] Die absolute Wertobergrenze nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2. Buchst. b UmwStG kommt mithin zur Anwendung bei einem Buchwert der eingebrachten Anteile von bis zu 2 Mio. EUR. Bei höheren Buchwerten der eingebrachten Anteile ist die relative Wertobergrenze des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a UmwStG einschlägig.[2]

In diesen Fällen kommt es zwingend zum Ansatz eines Zwischenwerts, weil insoweit eine Buchwertfortführung ausgeschlossen ist.[3]

Rz. 112c einstweilen frei

 

Rz. 112d

Der für die Ermittlung der Wertobergrenze maßgebende Buchwert der eingebrachten Anteile ergibt sich aus der Buchführung des Einbringenden.

[1] UmwStE-Entwurf, BMF v. 11.10.2023, IV C 2 – S 1978/19/10001, Rz. 21.10.
[3] UmwStE-Entwurf, BMF v. 11.10.2023, IV C 2 – S 1978/19/10001, Rz. 21.10.

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