Rz. 94

Sofern die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs nicht vorliegen, hat sich für die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der Begriff "einfacher Anteilstausch" etabliert. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat die übernehmende Gesellschaft die Anteile an der erworbenen Gesellschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser Wertansatz gilt nach § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG für den Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und hat mithin Auswirkungen auf die Ermittlung eines etwaigen Einbringungsgewinns.

 

Rz. 95

Der gemeine Wert ist nach §§ 11, 9 BewG zu ermitteln. Zur Ermittlung des gemeinen Werts sind vorrangig Käufe bzw. Verkäufe heranzuziehen, weil § 11 Abs. 2 S. 1 BewG insoweit lex specialis ist. Voraussetzung ist jedoch, dass Verkäufe vorliegen, die im Besteuerungszeitpunkt weniger als ein Jahr zurückliegen und die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden sind. Liegen solche Vorgänge nicht vor, so ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode, zu ermitteln;[1] dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde.[2]. Der Ländererlass v. 17.5.2011[3] ist auch für ertrag- und umwandlungssteuerliche Zwecke anzuwenden.[4] Nach Abschn. 19 dieses Erlasses kann auch das vereinfachte Bewertungsverfahren nach § 199 BewG zugrunde gelegt werden, wenn dieses nicht zu offenbar unzutreffenden Ergebnissen führt. Die Ergebnisse sollten anhand der vom IDW aufgestellten Bewertungsverfahren[5] verprobt werden.

 

Rz. 96

Für die Ermittlung des gemeinen Werts sind die Verhältnisse zum steuerlichen Übertragungsstichtag maßgeblich:.[6] Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der Tag, an dem das zivilrechtliche Eigentum an den eingebrachten Anteilen übergeht. Geht nur das wirtschaftliche Eigentum bzw. geht das wirtschaftliche Eigentum vor dem zivilrechtlichen Eigentum über, so ist der Tag des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend[7]

 

Rz. 97

Stellt sich bei einer späteren Betriebsprüfung heraus, dass die übernehmende Gesellschaft die gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebsvermögens zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat, so sind die Bilanzwerte im Rahmen der Änderungsvorschriften zu berichtigen.[8]

 

Rz. 98

Bei der Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven durch den Ansatz des gemeinen Werts sind die neuen Anteile nicht sperrfristverhaftet; es brauchen deshalb nicht die besonderen Steuerfolgen nach § 22 UmwStG beachtet zu werden.

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