5.1 Anwendungsbereich von § 9 Abs. 2 UmwStG

 

Rz. 12

Kann der übernehmende Gesellschafter mangels Kaufmannseigenschaft nicht in das Handelsregister eingetragen werden, so kann die Kapitalgesellschaft dennoch auf ihn als Privatmann umgewandelt werden, indem die Umwandlung nach § 122 Abs. 2 UmwG in das Handelsregister am Sitz der Kapitalgesellschaft eingetragen wird. Davon muss der Gesetzgeber auch bei § 9 Abs. 2 UmwStG ausgegangen sein. Anderenfalls bliebe diese Vorschrift ohne praktischen Anwendungsbereich.

5.2 Rechtsfolgen einer Umwandlung in das Privatvermögen eines Alleingesellschafters

 

Rz. 13

§ 9 Abs. 2 UmwStG stellt den Übergang des Vermögens der übertragenden Kapitalgesellschaft in das Privatvermögen der übernehmenden natürlichen Person dem Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen gleich. § 9 Abs. 2 UmwStG sieht die gleichen Rechtsfolgen vor wie § 8 UmwStG, der für einen Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen gilt. Auch wenn sich die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen des Übernehmers befunden hatten, kann das Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft Privatvermögen des Übernehmers werden, wenn dieser beispielsweise Anteile an einer vermögensverwaltenden GmbH in seinem Betriebsvermögen gehalten hatte, deren Vermögen mit der Verschmelzung Privatvermögen wird.

 

Rz. 14

Der Übernehmer erzielt mit seiner im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung grundsätzlich Veräußerungsgewinne oder -verluste i. S. v. § 17 EStG. Anstelle dessen entstehen ausnahmsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem in § 9 Abs. 2 in Bezug genommenen § 7 UmwStG, wenn die Anteile unter § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG fallen. Zu einem Spekulationsgewinn nach §§ 22 Nr. 2 und § 23 EStG kann es nicht kommen. Denn § 8 Abs. 2 UmwStG, auf den § 9 Abs. 2 UmwStG verweist, schließt § 22 Nr. 2 EStG aus.

 

Rz. 15

Nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschaffte Anteile gelten nach dem in § 9 Abs. 2 UmwStG in Bezug genommenen § 5 Abs. 1 UmwStG als zum steuerlichen Übertragungsstichtag erworben. Abfindungsbeträge mindern als nachträgliche Anschaffungskosten den Veräußerungsgewinn und erhöhen den Veräußerungsverlust.

 

Rz. 16

Der Übernehmer gelangt mit seinem Veräußerungsgewinn nicht in den Genuss des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG und auch nicht der Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 1 und 3 EStG. Dies folgt aus der Verweisung in § 9 Abs. 2 UmwStG auf § 8 Abs. 2 UmwStG.

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