Rz. 53

Soweit ein nach § 4 Abs. 4 UmwStG ermittelter Übernahmeverlust nach Verminderung um das Körperschaftsteuerguthaben der übertragenden Kapitalgesellschaft und einen etwaigen Sperrbetrag nach § 50c gemäß § 4 Abs. 5 UmwStG noch verbleibt, war dieser nach § 4 Abs. 6 Satz 1 UmwStG a. F. auszugleichen, indem die nach § 4 Abs. 1 UmwStG übernommenen Wertansätze der übergegangenen Wirtschaftsgüter in der Bilanz der übernehmenden Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter bzw. in der Bilanz der übernehmenden natürlichen Person bis zur Höhe des Übernahmeverlusts, höchstens aber bis zu ihrem Teilwert aufgestockt wurden. Ein darüber hinausgehender Betrag war nach § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG a. F. zu aktivieren und auf 15 Jahre gleichmäßig abzuschreiben, soweit er nicht als Anschaffungskosten der übergegangenen immateriellen Wirtschaftsgüter einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts zu aktivieren war.

 

Rz. 54

Die Aufstockung der Wertansätze nach § 4 Abs. 6 Satz 1 UmwStG a. F. beruhte nicht auf einem Wahlrecht. Ein solches besitzt nur die übertragende Kapitalgesellschaft nach § 3 UmwStG (vgl. Rz. 8). Im Allgemeinen war es jedoch ratsam, die Aufstockung nicht schon bei der übertragenden Kapitalgesellschaft, sondern erst bei der Übernehmerin vorzunehmen, da sie bei ihr — anders als bei der Kapitalgesellschaft — nicht der Gewerbesteuer unterlag. Die Aufstockung war bei der Übernehmerin zwingend zum Ausgleich eines Übernahmeverlustes vorgeschrieben. Ein sofortiger Abzug des Übernahmeverlusts in voller Höhe war nicht zugelassen worden, weil die im übergehenden Vermögen enthaltenen stillen Reserven nicht im Zeitpunkt des Vermögensübergangs aufgedeckt und versteuert werden müssen (vgl. amtl. Begründung BR-Drs. 132/94 zu § 4 UmwStG).

 

Rz. 55

Die Aufstockung der Wertansätze nach § 4 Abs. 6 UmwStG war regelmäßig in den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft vorzunehmen. Die Aufstockung war — entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG — nicht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz durchzuführen. Sie war die Rechtsfolge einer zwingenden steuerrechtlichen Regelung.

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