Rz. 55

Der Anteilstausch i. S. von § 23 Abs. 4 UmwStG ist gesellschaftsrechtlich eine Sacheinlage: Die übernehmende EU-Kapitalgesellschaft erhält von dem Einbringenden Anteile an einer EU-Kapitalgesellschaft. Als Gegenleistung hierfür gewährt die übernehmende EU-Kapitalgesellschaft dem Einbringenden neue Anteile. Daß es sich um neue Anteile handeln muß, folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ("neben neuen Anteilen …"). Dies wird in Art. 2 Buchst. d und in Art. 8 der Fusionsrichtlinie nicht verlangt. Die übernehmende EU-Kapitalgesellschaft muß infolge der Verweisung von § 23 Abs. 4 UmwStG auf § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der eingelegten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft haben, deren Anteile eingebracht werden (vgl. § 20 Rz. 62 ff.). Unter diesen Umständen braucht der Einlegende nicht seine sämtlichen Anteile einzulegen. Er kann sich auf einen Teil seiner Anteile beschränken, mit der Folge, daß er nach dem Anteilstausch teils noch unmittelbar und teils künftig mittelbar über die übernehmende Kapitalgesellschaft beteiligt ist[1]. Wenn er nicht seine sämtlichen Anteile einlegt, gelangt er aber später bei der Veräußerung der empfangenen Anteile nicht in den Genuß der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 4 UmwStG).

 

Rz. 56

Der Einbringende darf von der übernehmenden EU-Kapitalgesellschaft Zuzahlungen von nicht mehr als 10 % des Nennwertes oder eines an dessen Stelle tretenden rechnerischen Wertes der gewährten Anteile erhalten (§ 23 Abs. 4 Satz 3 UmwStG). Diese Einschränkung, die sich für inländische Einlagen von Anteilen in § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG nicht findet, beruht auf Art. 2 Buchst. d der Fusionsrichtlinie. Schließlich darf der Anteilstausch nicht dazu führen, daß ein beteiligtes Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen der Vertretung der Arbeitnehmer in Organen des Unternehmens erfüllt[2].

[1] Vgl. Wassermeyer, DStR 1992, 57, 59.
[2] Vgl. dazu Mitbestimmungs-Beibehaltungs-Gesetz v. 23.8.1994, BGBl I 1994, 2228.

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