Rz. 30

Der in § 22 Abs. 5 UmwStG in bezug genommene § 18 Abs. 3 UmwStG nimmt von der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG Renten und dauernde Lasten aus, die schon beim Einbringenden nicht hinzuzurechnen waren, weil sie wirtschaftlich nicht mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs zusammenhängen. Dazu gehören vor allem Pensionsverpflichtungen, die der Einbringende eingegangen war.

 

Rz. 31

Die Vergünstigung der Ausnahme von der Hinzurechnung gilt hingegen nicht für Renten und dauernde Lasten, die schon beim Einbringenden hinzuzurechnen waren, und für solche, die im Zuge der Sacheinlage des Betriebs entstanden sind. Beispielsweise verspricht die aufnehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden für die Sacheinlage eines Betriebs neben der Gewährung neuer Anteile zusätzlich eine Rente.

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