Rz. 5

Für den Fall, daß die aufnehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert ansetzt[1], verweist § 22 Abs. 1 UmwStG auf § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG. Aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG tritt die die Buchwerte des Einbringenden fortführende Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Vorbesitzzeiten i.S. von § 6b EStG in die Vorbesitzzeiten des Einbringenden ein[2]. Das gleiche gilt aufgrund von § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG hinsichtlich der AfA, der erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, der Inanspruchnahme einer Bewertungsfreiheit oder eines Bewertungsabschlags und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. Unter dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens ist nach § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG der Wert zu verstehen, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sacheinlage nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat (§ 20 Rz. 117 ff.).

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