Rz. 118

Die Bewertungsvorschrift des § 21 Abs. 4 UmwStG gilt nur für die Überführung von einbringungsgeborenen Anteilen aus dem Privat- in ein Betriebsvermögen, die der Anteilsinhaber im Tausch gegen einen (Teil-)Betrieb, einen Mitunternehmeranteil oder einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert oder einem Zwischenwert erworben hat, sodass stille Reserven auf die einbringungsgeborenen Anteile übergegangen sind und diese weiter steuerverhaftet bleiben. Die Bewertungsvorschrift ist hingegen nach § 21 Abs. 4 UmwStG nicht anwendbar, wenn keine stillen Reserven auf die Anteile übergegangen sind, weil bereits beim Tausch gegen die Anteile durch die Bewertung zum Teilwert sämtliche stillen Reserven aufgedeckt worden waren, sodass der Teilwert zugleich die Anschaffungskosten der Anteile bildete. Denn dann scheidet eine Versteuerung des Gewinns aus einbringungsgeborenen Anteilen nach § 21 Abs. 1 UmwStG von vornherein aus. Ein Veräußerungsgewinn kann nur noch nach § 17 EStG besteuert werden.

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