Rz. 117

§ 21 Abs. 4 UmwStG regelt die Bewertung von einbringungsgeborenen Anteilen i. S. von § 21 Abs. 1 UmwStG bei ihrer Überführung aus dem Privat- in ein Betriebsvermögen. Ohne § 21 Abs. 4 UmwStG wären die Anteile grundsätzlich mit dem Teilwert für den Zeitpunkt ihrer Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu bewerten; der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und einem höheren Teilwert bliebe unversteuert. Denn die Einlage ist keine Veräußerung i. S. von § 21 Abs. 1 UmwStG, sie erfüllt auch keinen der in § 21 Abs. 2 UmwStG aufgeführten, der Veräußerung gleichgestellten Tatbestände. An der Rechtszuständigkeit hinsichtlich der Anteile ändert sich nichts[1]. Damit hier keine Besteuerungslücke auftritt, schreibt § 21 Abs. 4 UmwStG vor, dass einbringungsgeborene Anteile im Zeitpunkt ihrer Überführung vom Privatvermögen in ein Betriebsvermögen mit den Anschaffungskosten i. S. von § 20 Abs. 4 UmwStG (vgl. § 20 Rz. 154ff.) zu bewerten sind. Damit gehen sämtliche bis dahin in den Anteilen angesammelten stillen Reserven in das Betriebsvermögen über. § 21 Abs. 4 UmwStG ist damit eine Sonderregelung, die § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG in Fällen einer Einlage einbringungsgeborener Anteile aus einem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft verdrängt.

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