Rz. 85

Die Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile bilden den Wert, dem der Veräußerungspreis vermindert um die Veräußerungskosten bzw. in den Fällen des § 21 Abs. 2 UmwStG der gemeine Wert der Anteile zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts nach § 21 UmwStG gegenüberzustellen ist.

 

Rz. 86

Die Anschaffungskosten einbringungsgeborener Anteile entsprechen nach § 20 Abs. 4 UmwStG dem Wert, mit dem die aufnehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt hat (vgl. § 20 Rz. 169ff.). Ist ein Mitunternehmeranteil eingebracht worden, so geht in die Anschaffungskosten auch eine etwaige Ergänzungsbilanz des Einbringenden ein. Die Anschaffungskosten bestimmen sich auch dann nach dem Wertansatz, den die aufnehmende Kapitalgesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen gewählt hat, wenn sie einen Teil der Sacheinlage nicht durch Gesellschaftsrechte belegt, sondern in eine offene Rücklage eingestellt hat. Gehören die einbringungsgeborenen Anteile zu einem Betriebsvermögen, so ist dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten bzw. dem gemeinen Wert der Buchwert gegenüberzustellen, mit dem sie in der Bilanz angesetzt worden sind.

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