4.5.1 Bedeutung und Grundlage der Anschaffungskosten

 

Rz. 85

Die Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile bilden den Wert, dem der Veräußerungspreis vermindert um die Veräußerungskosten bzw. in den Fällen des § 21 Abs. 2 UmwStG der gemeine Wert der Anteile zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts nach § 21 UmwStG gegenüberzustellen ist.

 

Rz. 86

Die Anschaffungskosten einbringungsgeborener Anteile entsprechen nach § 20 Abs. 4 UmwStG dem Wert, mit dem die aufnehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt hat (vgl. § 20 Rz. 169ff.). Ist ein Mitunternehmeranteil eingebracht worden, so geht in die Anschaffungskosten auch eine etwaige Ergänzungsbilanz des Einbringenden ein. Die Anschaffungskosten bestimmen sich auch dann nach dem Wertansatz, den die aufnehmende Kapitalgesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen gewählt hat, wenn sie einen Teil der Sacheinlage nicht durch Gesellschaftsrechte belegt, sondern in eine offene Rücklage eingestellt hat. Gehören die einbringungsgeborenen Anteile zu einem Betriebsvermögen, so ist dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten bzw. dem gemeinen Wert der Buchwert gegenüberzustellen, mit dem sie in der Bilanz angesetzt worden sind.

4.5.2 Erhöhung oder Verminderung der Anschaffungskosten

 

Rz. 87

Die Anschaffungskosten können sich gegenüber dem Wertansatz der eingebrachten Sacheinlage durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft erhöhen oder vermindern. Sie erhöhen sich um

  • die Kosten des Einbringenden für die Einbringung,
  • neben der Sacheinlage erbrachte Leistungen an die aufnehmende Kapitalgesellschaft,
  • Zahlungen des Einbringenden an Mitgesellschafter zum Ausgleich von stillen Reserven in unterschiedlicher Höhe,
  • den nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu ermittelnden Wert von Einlagen zwischen dem zurückbezogenen steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Tag der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG; § 20 Rz. 186f.).
 

Rz. 88

Die Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile vermindern sich um

  • den gemeinen Wert von Wirtschaftsgütern, die die aufnehmende Kapitalgesellschaft oder ein Dritter dem Einbringenden neben neuen Gesellschaftsanteilen gewährt (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 UmwStG),
  • den Buchwert von Entnahmen zwischen dem zurückbezogenen steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Tag der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG; § 20 Rz. 186f.).
 

Rz. 89

Die Anschaffungskosten einbringungsgeborener Anteile können sich schließlich auch nach dem Zeitpunkt der Einbringung durch nachträgliche Anschaffungskosten des Anteilsinhabers, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, erhöhen oder durch Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG bis auf 0 EUR vermindern. Negative Anschaffungskosten gibt es nicht, vielmehr entsteht dann ein Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG. Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie in § 17 Abs. 4 EStG[1].

 

Rz. 90

Eine nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten kann insbesondere eintreten durch folgende, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Aufwendungen des Anteilseigners:

  • offene Einlagen und Nachschüsse nach den §§ 26ff. GmbHG[2],
  • verdeckte Einlagen materieller oder immaterieller Wirtschaftsgüter[3],
  • Verzicht auf Gesellschafterforderungen oder eine Pensionsanwartschaft[4],
  • Zuwendungen Dritter [5],
  • eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen[6],
  • Übernahme oder Bestehenlassen einer Bürgschaft für eine Gesellschaftsschuld, wenn dies durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist[7].
 

Rz. 91

Die Anschaffungskosten mindern sich nachträglich durch eine Rückzahlung aus dem Einlagekonto, die nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). In Betracht kommt beispielsweise eine entgeltliche Einziehung von Gesellschaftsanteilen oder eine Rückzahlung von Nachschüssen i. S. von § 26 GmbHG. Übersteigt der Rückzahlungsbetrag die bisherigen Anschaffungskosten, so führt dies nicht zu negativen Anschaffungskosten, sondern zu einem Gewinn nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG.

 

Rz. 92 - 94

einstweilen frei

[1] Vgl. Frotscher, EStG, § 17 Rz. 100ff..
[5] Vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 21. Aufl., 2002, § 17 EStG, Rdn. 163; Dörner, INF 1999, 646.
[6] Vgl. BFH v. 24.4.1997, VIII R 23/93, BFH/NV 1998, 100: eigenkapitalersetzend bereits bei der Hingabe des Darlehens; v. 24.4.1997, VIII R 16/94, BFH/NV 1998, 102: in der Krise stehen gelassenes Darlehen; v. 4.11.1997, VIII R 18/94, BFH/NV, BFH/R 1998, 650: Finanzplandarlehen als gesplittete Einlage.

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