Rz. 181

Bei Sacheinlagen außerhalb der handelsrechtlichen Vorschriften, nämlich der Sacheinlage im Rahmen einer Sachgründung oder einer Sachkapitalerhöhung (vgl. Rz. 16) wird die Einbringung grundsätzlich mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem eingebrachten Betriebsvermögen auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft wirksam[1]. Der Zeitpunkt braucht sich nicht mit der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums zu decken. Die Vertragsparteien können vielmehr vereinbaren, daß das wirtschaftliche Eigentum sofort mit Abschluß des Einbringungsvertrages übergehen soll.

 

Rz. 182

§ 20 Abs. 8 Satz 3 UmwStG gestattet, die Einbringung auf einen Tag zurückzubeziehen, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesellschaft übergeht. Auch eine solche Zurückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtages setzt die Vereinbarung voraus, daß die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers bereits mit dem zurückbezogenen Übertragungsstichtag als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten. Zurückzurechnen ist der steuerliche Übertragungsstichtag kumulativ vom Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages und dem Tag des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft. Die Rückbeziehung ist auch auf einen Zeitpunkt möglich, zu dem die aufnehmende Kapitalgesellschaft erst lediglich als Vor-GmbH bestanden hatte[2].

[2] Vgl. OFD Köln v. 27.8.1973 — S. 1987 — 17 — St 131, BB 1973, 1203.

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