Rz. 1
§ 2 UmwStG enthält den Grundsatz der steuerlichen Rückwirkung des Umwandlungsvorgangs. Wie sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 1 UmwStG ergibt, gilt § 2 UmwStG nur für die Vermögensübertragung nach den §§ 3ff. UmwStG, die Verschmelzung und Vermögensübertragung nach den §§ 11ff. UmwStG, den Formwechsel nach § 14 UmwStG sowie die Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung nach § 15 UmwStG. Soweit bei diesen Vorgängen nicht das ganze Vermögen auf die Übernehmerin übertragen wird, sondern nur ein Teil, gilt die steuerliche Rückwirkung auch für die Teilübertragungen.
Die Rückwirkung des § 2 UmwStG gilt nicht für die Einbringungsvorgänge (vgl. §§ 20ff., § 24 UmwStG). Einbringungen erfolgen teilweise im Wege der Einzelrechtsnachfolge, nicht der Gesamtrechtsnachfolge, haben jedoch eine eigenständige Regelung für die Rückwirkung (vgl. §§ 20ff. UmwStG).
Rz. 2
§ 2 UmwStG ist nahezu unverändert aus dem UmwStG 1976 übernommen worden. Die Änderungen betreffen nur Anpassungen an die jetzt möglichen Teilübertragungen. Zusätzlich wurde der bisherige Abs. 3 gestrichen, der die eigenständige steuerliche Rückwirkungsfrist von 6 Monaten regelte. § 2 UmwStG enthält jetzt keine eigenständige Rückwirkungsfrist mehr, sondern übernimmt die handelsrechtliche Frist von 8 Monaten (vgl. Rz. 15). Lediglich für den Formwechsel enthält § 14 UmwStG eine eigenständige Regelung, da handelsrechtlich insoweit kein Vermögensübergang stattfindet, also auch keine handelsrechtliche Frist existiert. Die steuerliche Rückwirkungsfrist des § 14 UmwStG beträgt ebenfalls 8 Monate.
Rz. 3
Durch Gesetz v. 22.12.1999[1] wurde Abs. 3 mit der Regelung der Rückwirkung für Vermögensteuer und Einheitsbewertung ersatzlos gestrichen. Da die Vermögensteuer ab Vz. 1996 nicht mehr erhoben wird, war die entsprechende Regelung gegenstandslos.
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