Rz. 18

Renten und dauernde Lasten der Übertragerin werden nach § 19 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 UmwStG nicht entsprechend § 8 Nr. 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG zum Gewerbeertrag und Gewerbekapital der Übernehmerin hinzugerechnet, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung waren bereits bei der Übertragerin erfüllt (vgl. § 18 Rz. 19 ff.).

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