Rz. 18

Der Gewinn oder Verlust eines Gesellschafters, der aufgrund seiner Beteiligung an der übertragenden Kapitalgesellschaft abgefunden worden ist, gehört zu seinem laufenden gewerblichen Ertrag, sofern er die Beteiligung in seinem Betriebsvermögen gehalten hat. Gewinn oder Verlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der Anteile und der empfangenen Barabfindung. Entsprechendes gilt, wenn ein Gesellschafter zwar nicht ausscheidet, er aber an der übernehmenden Gesellschaft in einem geringeren Umfang als an der übertragenden beteiligt wird und als Ausgleich hierfür eine Zuzahlung erhält.

 

Rz. 19

§ 17 UmwStG erlaubt dem bilanzierenden Steuerpflichtigen, den Vorgang steuerneutral ohne Versteuerung eines Veräußerungsgewinns unter Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 6b EStG zu behandeln, ohne daß eine bestimmte Vorbesitzzeit für die untergehenden Kapitalanteile erforderlich wäre: Ein abgefundener Gesellschafter kann auf seinen Antrag hin seinen Gewinn, den er in seinem Betriebsvermögen aufgrund seines Anteils an der übertragenden Kapitalgesellschaft erzielt hat, nach § 17 UmwStG i. V. m. § 6b Abs. 1 EStG zu 50 v.H. von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter oder von Gebäuden abziehen oder im Wirtschaftsjahr der Abfindung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bilden.

 

Rz. 20

Auf neu erworbene Anteile an einer Kapitalgesellschaft können einen Veräußerungsgewinn nur noch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 6b Abs. 1 Nr. 5 EStG übertragen und dies sogar zu 100 v.H. Diese Steuervergünstigung können nur Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in Anspruch nehmen, die nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften v. 17.12.1986[1] anerkannt sind. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur Mittelstandsförderung: Zweck einer solchen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf es nach § 2 Abs. 2 des vorstehenden Gesetzes ausschließlich sein, Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern. Die Anteile an diesen Gesellschaften dürfen nicht an der Börse notiert sein oder an einem inländischen Markt gehandelt werden.

 

Rz. 21

Zur Übertragung eines Veräußerungsgewinnes nach § 6b EStG wird im einzelnen auf die Kommentierung von Kuhr, in Frotscher, EStG, § 6b Rz. 1ff. verwiesen.

 

Rz. 22

§ 17 UmwStG schreibt für den Antrag auf Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 6b EStG ohne das Erfordernis einer sechsjährigen Vorbesitzzeit keine besondere Form vor. Der Antrag kann auch konkludent gestellt werden, indem der Steuerpflichtige dem Finanzamt seine Steuerbilanz einreicht, in der er entsprechend den Möglichkeiten nach § 6b EStG bilanziert hat (vgl. Widmann/Mayer, § 17 UmwStG 1977 Rdn. 6349; Dehmer, UmwG, UmwStG, 2. Aufl. 1996, § 17 UmwStG Rdn. 23).

[1] BGBl I 1986, 2488.

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