Rz. 73

Ist die aufzuspaltende Körperschaft Organträger, bleibt das Organverhältnis zu der Tochtergesellschaft dann bestehen, wenn durch die Spaltung die Eingliederungsvoraussetzungen, sei es zu der übertragenden Körperschaft bei der Abspaltung, sei es zu einer der übernehmenden Körperschaften, nicht beeinträchtigt werden.

Geht die Beteiligung an der Organgesellschaft in vollem Umfang auf eine der übernehmenden Körperschaften über, geht damit auch der Ergebnisabführungsvertrag über. Die Organschaft wird mit der übernehmenden Körperschaft fortgesetzt, ohne daß eine zeitliche Lücke ohne Organschaft entsteht. Für die Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrages wird die Laufzeit mit dem bisherigen und dem neuen Organträger zusammengerechnet[1]. Andererseits ist die Spaltung des Organträgers ein wichtiger Grund, um die Organschaft zu beenden; die Nichteinhaltung der 5-Jahres-Frist ist insoweit nicht schädlich[2]

Verbleibt bei der Aufspaltung die Beteiligung an der Organgesellschaft bei der übertragenden Körperschaft, wird die Organschaft unverändert fortgesetzt. Zu einer Beendigung der Organschaft kommt es daher nur dann, wenn durch die Spaltung eine der Eingliederungsvoraussetzungen aufgehoben wird.

 

Beispiele

(1) Die Beteiligung wird im Verhältnis 50:50 auf die beiden übernehmenden Körperschaften aufgeteilt. Die finanzielle Eingliederung entfällt.

(2) Die Beteiligung verbleibt bei der Abspaltung bei der übertragenden Körperschaft; durch die Abspaltung verliert sie jedoch denjenigen Geschäftsbetrieb, in den die Organgesellschaft wirtschaftlich eingegliedert war.

Wird die Beteiligung auf zwei oder mehr Rechtsträger aufgeteilt und dadurch die finanzielle Eingliederung beseitigt, können die neuen Anteilsinhaber auf den steuerlichen Wirksamkeitszeitpunkt eine Mehrmütterorganschaft bilden; auch in diesem Fall entsteht also keine zeitliche Lücke in der Organschaft[3].

 

Rz. 74

Ist die übertragende Körperschaft Organgesellschaft, bleibt sie bei der Abspaltung erhalten, das Organschaftsverhältnis bleibt also bestehen.

Wird die Organgesellschaft aufgespalten, hört sie auf zu bestehen; daher endet auch das Organschaftsverhältnis. Hat der Ergebnisabführungsvertrag noch nicht fünf Jahre bestanden, beruht das Ende des Organschaftsverhältnisses auf einem wichtigen Grund, die vorzeitige Beendigung ist also unschädlich.

Die übernehmenden Körperschaften können Organgesellschaften werden, wenn sie die Eingliederungsvoraussetzungen ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfüllen[4].

[1] Umwandlungssteuererlaß v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Org. 10.
[2] Umwandlungssteuererlaß v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Org. 11.
[3] Vgl. hierzu Umwandlungssteuererlaß v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. Org. 07, 08.
[4] Vgl. hierzu Umwandlungssteuererlaß v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Org. 15 — Org. 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge