Rz. 1

Die Spaltung ist ein Rechtsinstitut aus dem Bereich der Umstrukturierung korporativer Verbände (Personengesellschaften und Körperschaften). Wirtschaftlich stellt die Spaltung das Gegenstück zur Verschmelzung dar. Während bei der Verschmelzung zwei oder mehrere Rechtsträger zu einem einzigen Rechtsträger zusammengefaßt werden, wird bei der Spaltung ein einheitlicher Rechtsträger auf zwei oder mehrere Rechtsträger aufgespalten. Die Verschmelzung ist also ein Institut zur Reduzierung von Rechtsträgern und damit zur Straffung von Unternehmensstrukturen, während die Spaltung ein Institut zur Auffächerung von Unternehmensstrukturen ist.

 

Rz. 2

Während Verschmelzung und Spaltung wirtschaftlich gegensätzlich verlaufen, ist dies rechtlich nicht der Fall. Bei beiden Übertragungsformen geht das Vermögen eines Rechtsträgers auf einen oder mehrere andere Rechtsträger über; dieser Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist das handels- und steuerrechtlich bedeutsame Ereignis. Ob der Übergang auf einen Rechtsträger erfolgt oder mehrere, ist dagegen von untergeordneter Bedeutung. Man könnte die Verschmelzung sogar als Sonderfall der Spaltung — eine "Spaltung" auf nur einen anderen Rechtsträger — ansehen. Steuerrechtlich hat diese Ähnlichkeit in der Struktur erhebliche Bedeutung, da sie es ermöglicht, weitgehend auf die Vorschriften über die Verschmelzung zurückzugreifen.

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