Rz. 84

Anzuwenden ist nach § 12 Abs. 4 S. 1 auch die Regelung des § 5 Abs. 1. Diese Vorschrift regelt den Fall, dass die übernehmende Körperschaft nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag, aber vor der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister, Anteile an der übertragenden Körperschaft erworben oder Anteilseigner der übertragenden Körperschaft abgefunden hat. Die Rückwirkung der Verschmelzung auf den steuerlichen Übertragungsstichtag hat nur steuerliche Bedeutung; handelsrechtlich treten die Wirkungen der Verschmelzung erst mit der Eintragung in das Handelsregister ein. Zwischen den beiden Stichtagen können daher noch Anteile erworben oder andere Anteilseigner abgefunden werden.

Bemerkenswert ist, dass durch den Verweis auf § 5 Abs. 1 die Abfindung von ausscheidenden Gesellschaftern der übertragenden Körperschaft als Erwerb ihrer Anteile durch die übernehmende Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag behandelt wird. Anwendung finden kann diese Bestimmung nur bei der Verschmelzung durch Aufnahme; bei der Verschmelzung durch Neugründung entsteht die übernehmende Körperschaft erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister, kann also vor diesem Zeitpunkt keine Anteile erwerben oder andere Anteilseigner abfinden.

 

Rz. 85

Rechtsfolge bei Erwerb von Anteilen oder Abfindung von Anteilsinhabern nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag ist, dass steuerlich davon ausgegangen wird, dass die übernehmende Körperschaft diese Anteile schon im steuerlichen Übertragungszeitpunkt erworben hat; entsprechend ist der Gewinn zu ermitteln. Durch diese Rückbeziehung bilden die Aufwendungen für die erworbenen Anteile sowie die Abfindungen an außenstehende Anteilseigner zum steuerlichen Übertragungsstichtag Anschaffungskosten der Beteiligung, die die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft hält (vgl. Rz. 26; Einzelheiten zu dieser Regelung vgl. § 5 Rz. 8ff.).

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