Rz. 80

Steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere solche, deren Rechtsfolge in einer Reduzierung der Steuerlast besteht, ordnen häufig an, dass Voraussetzung für ihre Anwendung eine Mindestbesitzzeit ist (vgl. § 6b EStG, Organschaft). Für diese Fälle ­bestimmt § 12 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG, dass der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft anzurechnen ist, wenn die Dauer der Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen für die Anwendung einer Vorschrift bedeutsam ist. Dies ist die Konsequenz daraus, dass die Übernahme der Wirtschaftsgüter durch Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft nicht als Anschaffung gilt.

Nach dieser Regelung wird also als Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zu dem Betriebsvermögen die Dauer der Zugehörigkeit bei der übertragenden Körperschaft und bei der übernehmenden Körperschaft zusammengerechnet. Das gilt auch dann, wenn die übernehmende Körperschaft vor der Verschmelzung nicht an der übertragenden Körperschaft beteiligt war, also auch nicht von einer „mittelbaren Besitzzeit” gesprochen werden kann (vgl. § 4 Rz. 16).

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