Rz. 52

Nach Abs. 3 S. 2 übernimmt die übernehmende Körperschaft auch einen verbleibenden Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft. Diese Regelung ist mit der Reform des UmwStG zum 1.1.1995 eingeführt worden; unter dem UmwStG 1977 ging der Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft verloren. Die Übertragung des verbleibenden Verlustvortrags macht Gestaltungen wie die Verschmelzung der (größeren) profitablen auf die (kleinere) verlustmachende Gesellschaft („Verschmelzung Elefant auf Maus”) überflüssig (vgl. Rz. 79), bedeutet aber gleichsam eine Abkehr von dem sonst erforderlichen Merkmal der „rechtlichen Identität”. Dagegen bleibt das Merkmal der wirtschaftlichen Identität erhalten, da der verlustbringende Betrieb fortgeführt werden muss[1].

 

Rz. 53

§ 13 Abs. 3 S. 2 ist durch Gesetz v. 29.10.1997[2] geändert worden, indem die Übertragung des verbleibenden Verlustvortrags von der Fortführung des Betriebs, der den Verlust erlitten hat, abhängig gemacht worden ist. Diese Änderung ist auf Verschmelzungen anzuwenden, deren Eintragung in das Handelsregister nach dem 5.8.1997 beantragt worden ist[3]. Durch Gesetz v. 20.12.2001[4] ist der Begriff „verbleibender Verlustabzug” durch den zutreffenderen Begriff „verbleibender Verlustvortrag” ersetzt worden. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden.

[1] Vgl. zum Übergang des Verlustvortrags BMF v. 16.4.1999, IV C 6 — S 2745 — 12/99, BStBl I 1999, 455, Tz. 36ff..
[2] BStBl I 1997, 928.
[3] Vgl. § 27 Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 19.12.1997, BStBl I 1998, 7.
[4] BStBl I 2002, 4.

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