Rz. 51

Das Prinzip des Eintritts in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft galt auch für die Steuerverhaftung nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln für Anrechnungskörperschaften. Hatte die übertragende Körperschaft vor der Verschmelzung ihr Nennkapital aus Gesellschaftsmitteln erhöht und dafür EK 03 verwendet, war dieser Kapitalerhöhungsbetrag für 5 Jahre steuerverhaftet (vgl. § 5 Abs. 2 KapErhG). Wurde innerhalb dieser Bindungsfrist das Kapital wieder herabgesetzt und an die Anteilseigner ausgezahlt, hatte die Körperschaft eine Pauschsteuer von 30% zu entrichten (Einzelheiten vgl. § 41 KStG a. F. Rz. 38). In diese steuerliche Bindung trat die übernehmende Körperschaft ein. Setzte sie das Kapital innerhalb von 5 Jahren nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei der übertragenden Körperschaft unter Auszahlung an die Anteilseigner herab, unterlag sie der pauschalen Steuer von 30%. Die Bindungsfrist von 5 Jahren errechnete sich ab der Kapitalerhöhung bei der übertragenden Körperschaft.

Diese in Abs. 3 S. 1 enthaltene Regelung für die Bindungsfrist bei der übernehmenden Körperschaft ist durch Gesetz v. 22.12.1999[1] gestrichen.

[1] BStBl I 2000, 13.

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