Rz. 8
§ 11 ist durch das UmwStG 1995 v. 28.10.1994 eingeführt worden[1]. Das UmwStG 1977 enthielt mit § 14 eine im Wesentlichen gleichlautende Vorschrift. Bei der Neufassung wurde nur eine Umstellung in der Gliederung der Vorschrift vorgenommen. Während im UmwStG 1977 die Fortführung der Buchwerte als Ausnahme erschien, ist dies nun die Regel. Eine sachliche Änderung ist hiermit aber nicht verbunden.
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