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Das UmwStG war nach § 27 Abs. 1 UmwStG erstmals auf Übergänge von Vermögen anzuwenden, die auf Rechtsakten beruhten, die nach dem 31.12.1994 wirksam wurden. Da die handelsrechtliche Wirksamkeit mit der Eintragung im Handelsregister eintritt, galt das UmwStG also für Verschmelzungen, die nach dem 31.12.1994 in das Handelsregister eingetragen wurden. Da steuerlich eine Rückwirkung bis zu 8 Monaten eintritt, konnte das UmwStG auch auf Vorgänge anzuwenden sein, die sich mit steuerlicher Wirkung im Jahr 1994 abspielten.

Für die Übergangszeit vertrat die Finanzverwaltung eine einschränkende Interpreta­tion, um Kongruenz mit dem UmwG herzustellen. Nach § 318 UmwG ist das UmwStG auf Vorgänge nicht anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor dem 1.1.1995 ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt oder eine Versammlung der Anteilsinhaber einberufen wurde. Hieraus schloss die Fi­nanzverwaltung, dass der Ausdruck „beruht” so auszulegen ist, dass Umwandlungen auch vom UmwStG nicht erfasst werden, bei denen Vorbereitungshandlungen der ­genannten Art vor dem 1.1.1995 vorgenommen wurden[1]. Diese Auslegung des Gesetzes ist nicht zwingend; sie ignoriert den Satzteil „...... die nach dem 31.12.1994 wirksam werden” in § 27 Abs. 1 UmwStG. Mit dieser Formulierung unterscheidet das Gesetz deutlich die Vornahme der Handlungen von deren Wirksamwerden; nur der letztere Zeitpunkt musste nach dem 31.12.1994 liegen. Umwandlungshandlungen werden aber eindeutig erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam; für die Anwendung des UmwStG kam es daher steuerlich nur auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister an. Eine Angleichung an die In-Kraft-Tretensregelung des UmwG wäre wohl zweckmäßig gewesen, hat im Gesetz aber keinen Niederschlag gefunden. Dazu wäre eine wörtliche Übereinstimmung der Regelung über das In-Kraft-Treten in beiden Gesetzen erforderlich gewesen, was auch deshalb hätte erwartet werden können, weil beide Gesetze am selben Tag erlassen worden sind. Im Übrigen besteht auch in den materiellen Regelungen keine vollständige Kongruenz zwischen UmwG und UmwStG (vgl. z. B. Einbringungen, §§ 20ff. UmwStG).

[1] Vgl. BMF v. 19.12.1994, IV B 7 — S 1978 — 101/94, BStBl I 1995, 42.

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