Rz. 16

Die formwechselnde Umwandlung ist in den §§ 190ff. UmwG geregelt. Formwechselnde Umwandlung bedeutet eine Änderung der Rechtsform der umwandelnden Gesellschaft, ohne dass sich die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert. Die formwechselnde Umwandlung führt also nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers; die Person des Inhabers des Aktivvermögens und des Schuldners des Passivvermögens ändert sich nicht, es erfolgt keine Rechts- und Vermögensübertragung, damit auch keine Gesamtrechts- oder Teilrechtsnachfolge.

Steuerrechtlich ist jedoch zu unterscheiden, ob durch die formwechselnde Umwandlung eine Körperschaft eine Körperschaft bzw. eine Personengesellschaft eine Personengesellschaft bleibt, oder ob eine Körperschaft in eine Personengesellschaft oder eine Personengesellschaft in eine Körperschaft umgewandelt wird. Wird durch die formwechselnde Umwandlung aus der Körperschaft eine Personengesellschaft oder umgekehrt, so ändert sich die Struktur der Besteuerung; für die Besitz- und Ertragsteuern ist die Körperschaft Steuersubjekt, die Personengesellschaft nicht. Steuerlich sind diese Fälle, um zu angemessenen Ergebnissen zu kommen, fiktiv wie Vermögensübertragungen zu behandeln (vgl. Rz. 10 sowie §§ 14, 25 UmwStG). Es gelten die §§ 3ff. und die §§ 20ff. UmwStG. Die Grunderwerbsteuer folgt jedoch der handelsrechtlichen Regelung und kann daher nur reale Grundstücksübertragungen erfassen; fiktive Grundstücksübertragungen sind nicht grunderwerbsteuerbar. Der Formwechsel löst also auch dann keine Grunderwerbsteuer aus, wenn steuerlich infolge des Wechsels der Besteuerungsstruktur ein fiktiver Vermögensübergang angenommen wird[1].

Ändert sich durch die formwechselnde Umwandlung die steuerliche Struktur nicht, d. h. wird aus der Körperschaft eine Körperschaft anderer Rechtsform oder aus der Personengesellschaft eine Personengesellschaft anderer Rechtsform, folgt das Steuerrecht der handelsrechtlichen Regelung von der Identität des Rechtsträgers. Da dann keine Vermögensbewegungen eingetreten sind, kann es auch nicht zu Besitz- oder Verkehrsteuerbelastungen kommen. Ertragsteuerlich werden somit die Buchwerte fortgeführt, eine Aufdeckung von stillen Reserven findet nicht statt. Da durch die Umwandlung die Rechtsidentität nicht beeinträchtigt wird, werden Verlustrücktrag und -vortrag nicht beeinträchtigt, und zwar weder einkommen-, noch körperschaft- noch gewerbesteuerrechtlich. Verluste aus der Zeit vor der formwechselnden Umwandlung können einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerlich auf die Zeit nach der formwechselnden Umwandlung vorgetragen werden; Verluste aus der Zeit nach der Umwandlung können ebenso auf die Zeit vor der Umwandlung zurückgetragen werden[2].

Umsatzsteuerlich treten ebenfalls keine Konsequenzen ein, da durch die formwechselnde Umwandlung keine Übertragung der Verfügungsmacht an den Vermögensgegenständen auf einen anderen Rechtsträger stattfindet.

[1] Vgl. BFH v. 4.12.1996, II B 116/96, BStBl II 1997, 661; Götz, GmbHR 1998, 349.
[2] Vgl. BFH v. 19.8.1958, I 78/58 U, BStBl III 1958, 468; v. 9.9.1958, I 72/58 U, BStBl III 1959, 48.

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