1.1 Aufbau des UmwStG

 

Rz. 1

Das UmwStG ist in zwei deutlich voneinander getrennte Teile eingeteilt. Die §§ 1—19 UmwStG sowie § 25 UmwStG richten sich in starkem Maße nach dem UmwG (Umwandlungen im eigentlichen Sinne), während die Einbringungen der §§ 20—24 UmwStG keine eigentliche Entsprechung im Handelsrecht haben, somit steuerliche Besonderheiten darstellen und eigenständigen Regeln folgen.

Die §§ 1 und 2 UmwStG bilden daher keinen allgemeinen Teil des UmwStG, sondern nur allgemeine Vorschriften für den 2. bis 7. Teil. Der 8. bis 10. Teil (Einbringungen) enthält eigenständige Regelungen; für diese Vorschriften gelten die §§ 1 und 2 UmwStG nicht.

 

Rz. 2

Das UmwStG ist in den §§ 3—25 UmwStG nicht entsprechend der handelsrechtlichen Regelung aufgebaut. Das UmwG vom 28.10.1994[1] ist nach Umwandlungsarten gegliedert, d. h. ohne Rücksicht darauf, welcher Rechtsträger in welchen Rechtsträger umgewandelt wird. Dies ist möglich, da Körperschaften, Personengesellschaften (in eingeschränktem Maße) und natürliche Personen handelsrechtlich in gleicher Weise Rechtsträger sind und es nur auf diese Rechtsträgerschaft ankommt. Steuerrechtlich konnte dem nicht gefolgt werden. Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften unterscheidet sich grundlegend von der von Personengesellschaften. Körperschaften sind selbständige Steuersubjekte, Personengesellschaften sind dies für die Einkommensteuer nicht. Daher kann steuerrechtlich nicht die Art der Umwandlung entscheidend sein, sondern nur die Rechtsform des umzuwandelnden Rechtsträgers sowie die Frage, in welche Rechtsform er umgewandelt wird. Während somit für das UmwG die Umwandlungsart der maßgebende Gliederungsgrundsatz ist, ist es für das UmwStG die Rechtsform des Steuersubjekts (vgl. Einf. UmwStG Rz. 18).

 

Rz. 3

Das UmwStG ist demnach, entsprechend der Rechtsform des beteiligten Steuerpflichtigen, in folgende Teile gegliedert:

Umwandlungen

  • Übertragung des Vermögens einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person — Umwandlung im engeren Sinne (vgl. §§ 3—10, 18 UmwStG).
  • Übertragung des Vermögens einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft — Verschmelzung (vgl. §§ 11—13, 19 UmwStG).
  • Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Personengesellschaft (vgl. §§ 14, 18; zu anderen Fällen der formwechselnden Umwandlung vgl. Rz. 16).
  • Übertragung von Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung, Abspaltung oder Teilübertragung auf eine andere Körperschaft — Spaltung (vgl. § 15).
  • Übertragung von Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft (vgl. §§ 16, 18).

Einbringungen

  • Einbringung (Sacheinlage) bestimmter Vermögensgegenstände in eine Kapitalgesellschaft (vgl. §§ 20—23 UmwStG).
  • Einbringung bestimmter Vermögensgegenstände in eine Personengesellschaft (vgl. § 24 UmwStG).
  • Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (vgl. § 25 UmwStG).
[1] BGBl I 1994, 3210.

1.2 Regelungsbereich des UmwStG

1.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 4

§ 1 UmwStG regelt den persönlichen und den sachlichen Anwendungsbereich des UmwStG, jedoch nur soweit Umwandlungen im engeren Sinne, Verschmelzungen von Körperschaften und Spaltungen von Körperschaften betroffen sind. In § 1 UmwStG nicht geregelt wird der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Einbringung (vgl. §§ 20ff. UmwStG).

Für den persönlichen Anwendungsbereich enthält § 1 Abs. 1 UmwStG nur eine Regelung für den umzuwandelnden Rechtsträger, der eine Körperschaft sein muss. Daraus ist zu folgen, dass Beschränkungen für den übernehmenden Rechtsträger nicht bestehen; alle Rechtsträger, die nach den handelsrechtlichen Vorschriften übernehmende Rechtsträger sein können, können dies auch nach den steuerrechtlichen Vorschriften sein.

Umgewandelt werden können nach den Vorschriften des UmwStG danach folgende Rechtsträger:

Nicht umgewandelt werden können daher insbesondere nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts[1].

 

Rz. 4a

Außerhalb dieser Regelung des persönlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Abs.1, die sich an die Regelungen des UmwG anlehnt, stehen die §§ 20—24 UmwStG (Einbringungen). Die Einbringungen bilden eine steuerrechtliche Besonderheit, die sich zum Teil mit der handelsrechtlichen Regelung überschneidet, aber durchaus eigenständige Regelungen enthält, z. B. keine Gesamtrechtsnachfolge voraussetzt. Der persönliche...

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