Rz. 412a

Gem. § 20 Abs. 6 S. 4 UmwStG ist § 2 Abs. 4 UmwStG entsprechend anzuwenden. § 2 Abs. 4 S. 1 UmwStG soll verhindern, dass durch die Ausnutzung der Rückwirkungsfiktion die Regelungen über den Untergang von Verlusten, Zins- und EBITDA-Vorträgen auf der Ebene des übertragenden Rechtsträgers umgangen werden.[1]

 

Rz. 412b

Eine Umgehung könnte sonst insbesondere dadurch erfolgen, dass die Einbringung nebst der Entstehung eines Einbringungsgewinns auf einen Zeitpunkt vor einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c Abs. 1 KStG rückbezogen wird. Durch die Rückbeziehung könnten stille Reserven noch so rechtzeitig aufgedeckt werden, dass sie mit dem Verlustvortrag verrechnet werden können, bevor dieser Verlustvortrag aufgrund des schädlichen Beteiligungserwerbs untergeht.

 

Rz. 412c

Soweit es sich um Verlustvorträge einer natürlichen Person handelt, verhindert die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 S. 1 UmwStG im Todesfall der natürlichen Person, dass die nicht auf den Erben übergehenden Verlustvorträge[2] durch eine rückbezogene Einbringung ggf. doch noch steuerlich genutzt werden können.

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