Rz. 299

Ein Buchwert kann nur fortgeführt werden, wenn überhaupt ein Buchwert existiert. In § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG ist der Buchwert ausdrücklich definiert als der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz ergibt oder ergäbe. Die Einschränkung durch den Konjunktiv "ergäbe" ist nicht so zu verstehen, dass es auch Fälle geben kann, in denen tatsächlich kein Buchwert existiert. Dadurch sollen lediglich auch die Fälle erfasst werden, in denen keine Steuerbilanz auf den Übertragungsstichtag aufzustellen ist, wie z. B. bei der unterjährigen Einbringung eines Teilbetriebs. Letztlich kann es sich bei dem Buchwert aber nur um den für deutsche Besteuerungszwecke existierenden Buchwert handeln. Ein für ausl. Besteuerungszwecke bereits existierender Buchwert ist kein Buchwert i. S. d. UmwStG. Für das ausl. Betriebsvermögen ist daher der gemeine Wert anzusetzen. Insoweit liegt kein Verstoß gegen den Einheitlichkeitsgrundsatz vor, sodass für das inl. Betriebsvermögen auf Antrag die Buchwerte fortgeführt werden können.

Rz. 300 einstweilen frei

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