Rz. 40

Der Verweis in § 19 Abs. 2 UmwStG bezieht sich auch auf die Fälle der Auf- und Abspaltung auf eine Körperschaft. In diesem Zusammenhang verweist § 19 Abs. 2 UmwStG des Weiteren auf § 15 Abs. 3 UmwStG. Damit gilt § 15 Abs. 3 UmwStG auch für gewerbesteuerliche Zwecke, sodass sich bei einer Abspaltung verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge i. S. d. § 10a GewStG, nicht ausgeglichene Fehlbeträge, ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis mindern, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf die übernehmende Körperschaft übergeht. Dagegen gehen die genannten Beträge in Fällen der Aufspaltung vollständig unter. Inwieweit die Fehlbeträge durch Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem GewStG der Höhe nach beeinflusst werden, bleibt unberücksichtigt.[1]

 

Rz. 40a

Ein Spendenvortrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG geht mangels einer entgegenstehenden Vorschrift bei der Aufspaltung vollständig, bei der Abspaltung anteilig auf die übernehmenden Körperschaften über.

 

Rz. 41

Eine Aufteilung hat auch bezüglich des anteiligen Fehlbetrags zu erfolgen, der auf die übertragende Körperschaft bei der Personengesellschaft entfällt, an der der abgespaltene Anteil besteht. Der entsprechende Fehlbetrag geht nicht auf die übernehmende Körperschaft über, auf die der Anteil an der Personengesellschaft auf- oder abgespalten wird.[2]

 

Rz. 42

Bei der Verschmelzung bzw. der Auf- und Abspaltung einer Körperschaft auf eine KGaA findet der Zweite Teil des UmwStG Anwendung, soweit einem Anteilseigner die Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters eingeräumt wird. Auch insoweit geht der Fehlbetrag i. S. d. § 10a GewStG nicht über.[3]

[1] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Rz. 71.
[2] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Rz. 70.
[3] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Rz. 73.

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