Rz. 26

§ 19 Abs. 1 UmwStG verweist hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbeertrags bei den Anteilseignern der übertragenden Körperschaft auf § 13 UmwStG. Der Verweis von § 19 Abs. 1 UmwStG auf § 13 Abs. 2 S. 3 UmwStG, wonach, wenn die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten treten, ist für gewerbesteuerliche Zwecke ohne Bedeutung.[1]

 

Rz. 27

Gewerbesteuerlich relevant ist § 13 UmwStG nur für Anteilseigner, die einen inl. Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 GewStG unterhalten. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Anteile an der übertragenden Körperschaft im Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs befinden.

 

Rz. 28

§ 19 Abs. 1 UmwStG verweist auf die in § 13 Abs. 1 UmwStG enthaltene Anschaffungs- und Veräußerungsfiktion. Danach gelten, soweit ein Anteilseigner der übertragenden Körperschaft Anteile an der übernehmenden Körperschaft erlangt, die Anteile an der übertragenden Körperschaft als zum gemeinen Wert veräußert, und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft als mit diesem Wert angeschafft. Die realisierten Gewinne unterliegen der GewSt, soweit nicht § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG anwendbar sind.[2]

 

Rz. 29

Nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 S. 1 UmwStG gilt auch das für im Betriebsvermögen befindliche Anteile geltende Wahlrecht im Rahmen der GewSt. Der Anteilseigner kann die Anteile an der übernehmenden Körperschaft auf Antrag mit dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft ansetzen, sofern das inl. Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt.[3] oder Art. 8 FRL anzuwenden ist.[4] Auswirkungen auf den Gewerbeertrag ergeben sich in diesem Fall für den Anteilseigner nicht. Auch gewerbesteuerlich treten die Anteile an der übernehmenden Körperschaft nach § 13 Abs. 2 S. 2 UmwStG an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft. Dies führt dazu, dass Ausschüttungen der übernehmenden Körperschaft nach § 9 Nr. 2a GewStG begünstigt sind, sofern die Beteiligung der Anteilseigner an der übertragenden Körperschaft schachtelprivilegiert ist.[5] Verschmelzungsbedingte Minderungen der Beteiligungshöhe haben vor dem Hintergrund der Regelung in § 13 Abs. 2 S. 2 UmwStG keine Auswirkung auf die Begünstigung nach § 9 Nr. 2a GewStG.[6] Anders ist dies bei nicht verschmelzungsbedingten Minderungen der Beteiligungshöhe. Sie können zum Ausschluss der Begünstigung nach § 9 Nr. 2a GewStG führen.[7]

 

Rz. 30

Eine rückwirkende Zusammenrechnung nicht schachtelbegünstigter Beteiligungen, z. B. einer Beteiligung von 8 % an der übertragenden Körperschaft und einer Beteiligung von 9 % an der übernehmenden Körperschaft, kommt nicht in Betracht.[8] Begründen lässt sich dies damit, dass sich die Rückwirkungsfiktion nach § 2 UmwStG nur auf die übertragende und die übernehmende Körperschaft bezieht. Für die Anteilseigner gilt sie nicht.[9]

[1] Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 19 UmwStG Rz. 29.
[2] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Rz. 56; Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 19 UmwStG Rz. 28; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 19 UmwStG Rz. 19.
[5] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 19 UmwStG Rz. 20; Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Rz. 59.
[6] Schießl,in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Rz. 59.
[7] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Rz. 59.
[8] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 18.04; Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 19 UmwStG Rz. 60; a. A. Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 35.

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