Rz. 24

Nach § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2, 3 UmwStG tritt die übernehmende Körperschaft auch hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbeertrags in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Dies gilt nach § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG insbesondere hinsichtlich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der AfA und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. Wurden anlässlich der Verschmelzung stille Reserven bei der übertragenden Körperschaft realisiert, bestimmen sich die Folgen hinsichtlich der AfA bei der übernehmenden Körperschaft nach § 4 Abs. 3 UmwStG. Des Weiteren gilt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags grundsätzlich auch die Besitzzeitanrechnung nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG.

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