Rz. 52

Nach § 16 S. 2 UmwStG ist auch § 10 UmwStG anwendbar. Diese Vorschrift bestimmte im Zusammenhang mit § 40 Abs. 2 S. 3 UmwStG, dass der unbelastete Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals, d. h. das EK 02 der übertragenden Körperschaft, anteilig im Verhältnis des übergehenden Vermögens zu dem Gesamtvermögen zu einer KSt-Erhöhung führt.

 

Rz. 53

§ 10 UmwStG und § 40 KStG sind ersatzlos gestrichen worden, da das (frühere) EK 02 nach § 38 Abs. 4, 5 KStG in eine KSt-Schuld umgewandelt worden ist. § 16 UmwStG und § 40 KStG gelten nur noch für bestimmte Körperschaften, die den Antrag gestellt haben, diese Vorschriften weiter anzuwenden[1], und greifen daher nur noch in Ausnahmefällen.[2] Die Nachversteuerung des früheren EK 02 war nach § 38 Abs. 2 KStG auf 18 Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001 bzw. des abweichenden Wirtschaftsjahres 2001/2002, begrenzt. Die Pflicht zur Nachversteuerung endet daher für Körperschaften, die von der Option Gebrauch gemacht haben, mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2019 bzw. des abweichenden Wirtschaftsjahres 2019/2020.

[2] Zu diesen Körperschaften § 38 KStG Rz. 79; zu Voraussetzungen und Folgen des § 10 UmwStG: § 10 UmwStG Rz. 6ff.

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