Rz. 114

Bei der Spaltung muss das Vermögen "übergehen", also eine Übertragung des Vermögens erfolgen. "Übertragung" der Betriebsgrundlagen bedeutet grundsätzlich Übertragung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums. Die Einräumung eines dinglichen oder schuldrechtlichen Nutzungsrechts (z. B. Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, Miete, Pacht etc.) reicht nicht aus, wenn vor der Spaltung rechtliches und/oder wirtschaftliches Eigentum bestanden hat.[1]

 

Rz. 115

Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums reicht aus, nicht aber die isolierte Übertragung des rechtlichen Eigentums, wenn damit nicht die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums verbunden ist.[2] Maßgebend ist, welche Position die übertragende Körperschaft innehatte. War sie rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der Wirtschaftsgüter, muss das rechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentum auf die übernehmende Körperschaft übergehen. War die übertragende Körperschaft nur dinglicher oder schuldrechtlicher Nutzungsberechtigter, genügt es, wenn dieses dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsrecht auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird. Nicht ausreichend ist es, wenn statt der Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums für den übernehmenden Rechtsträger ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht bestellt wird.[3]

In der Praxis ist i. d. R. eine Auffangklausel im Spaltungsvertrag empfehlenswert, wonach in den Fällen, in denen die zivilrechtliche Rechtsposition im Verhältnis zu Dritten ausnahmsweise trotz Gesamtrechtsnachfolge nicht übergeht[4] zumindest das wirtschaftliche Eigentum übergeht, damit die Voraussetzung der Teilbetriebsübertragung erfüllt wird.

 

Rz. 116

Wird nur das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut dem Teilbetrieb zugeordnet, kann das betreffende Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig wesentliche Betriebsgrundlage desjenigen Teilbetriebs sein, dem das rechtliche Eigentum zugeordnet ist. Das Institut des wirtschaftlichen Eigentums kann daher nicht als Grundlage dafür dienen, das Wirtschaftsgut gleichzeitig zwei Teilbetrieben als wesentliche Betriebsgrundlage zuzuordnen.

 

Rz. 117

Da nach § 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG der Teilbetrieb "übertragen" werden muss, folgt daraus, dass die übertragende Körperschaft die Tätigkeit, die in dem Teilbetrieb ausgeübt worden ist, vollständig einstellen muss.[5] Tut sie das nicht, sondern führt sie die Tätigkeit trotz Übertragung der Wirtschaftsgüter, die den Teilbetrieb bilden, fort, hat sie den Teilbetrieb nicht "übertragen".

[2] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 15.07; Schumacher, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl. 2013, § 15 UmwStG Rz. 142, 173; Sistermann/Beutel, DStR 2011, 1162; a. A. FG Berlin-Brandenburg v. 1.7.2014, 6 K 6085/12, EFG 2014, 1928, Rz. 69 (zu § 15 UmwStG 1995), wonach die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums nicht ausreicht.
[4] Relevant dürften hier vor allem das Arbeitsverhältnis eines nach § 613a BGB widersprechenden Arbeitnehmers und Steuerschulden sein; vgl. BFH v. 5.11.2009, IV R 29/08, BFH/NV 2010, 356; ggf. aber auch Mietverhältnisse – vgl. BGH v. 8.10.2003, XII ZR 50/02, DStR 2003, 2172.

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