Rz. 67

Nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG bleibt das Übernahmeergebnis außer Ansatz, d. h. ein Gewinn oder Verlust aus der Vermögensübernahme (i) innerhalb der Steuerbilanz (soweit vorhanden, Rz. 43) ist außerbilanziell zu neutralisieren[1] bzw. (ii) als Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs nach § 8 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 1 S. 1 EStG ist entsprechend zu korrigieren (Rz. 43).

Soweit steuerbilanziell keine Gewinnauswirkung entsteht, beschränkt sich die außerbilanzielle Hinzurechnung auf die Kosten für den Vermögensübergang (weiter Rz. 62b).[2]

[2] Hummel, in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 12 UmwStG Rz. 52.

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