Rz. 99

Nach § 11 Abs. 2 S. 1 UmwStG kann auf Antrag in der steuerlichen Schlussbilanz der Buch- oder ein Zwischenwert angesetzt werden, soweit (kumulativ)

  • sichergestellt ist, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft der KSt-Besteuerung unterliegen (Nr. 1; Rz. 104ff.),
  • das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird (Nr. 2; Rz. 123ff.) und
  • keine Gegenleistung gewährt wird bzw. diese nur in Gesellschaftsrechten besteht (Nr. 3; Rz. 154ff.).
 

Rz. 100

Die Aufzeichnungspflichten des § 5 Abs. 1 S. 2, 3 EStG müssen nicht beachtet werden.[1]

 

Rz. 101

§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwStG sind wirtschaftsgutbezogen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen nur für einzelne Wirtschaftsgüter oder einen Teil des Vermögens nicht vor, sind nur für diese Wirtschaftsgüter die gemeinen Werte anzusetzen. Für die übrigen Wirtschaftsgüter bleibt der Buch- oder Zwischenwertansatz möglich.[2]

 

Rz. 102

Demgegenüber ist bei einer "schädlichen" Gegenleistung i. S. d. § 11 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG die Buchwertfortführung insgesamt ausgeschlossen. Stattdessen ist zwingend eine Aufstockung vorzunehmen.

 

Rz. 103

Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 1 UmwStG sind anhand der tatsächlichen Verhältnisse zum steuerlichen Übertragungsstichtag zu prüfen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge