Rz. 13

Im Rahmen von § 10 UmwStG ist auch für Zwecke der Ermittlung der Körperschaftsteuererhöhung auf die Bestände an EK 02 zum steuerlichen Übertragungsstichtag abzustellen.

 

Rz. 14

Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 KStG ist die Körperschaftsteuererhöhung aus dem EK 02 zu erbringen. Vor diesem Hintergrund kann nur ein Betrag i. H. v. 7/10 des EK 02 für die fiktive Gewinnausschüttung verwendet werden (vgl. Dötsch, in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl. 2007, § 10 Rz. 13).

 

Rz. 15

Soweit der Bestand an EK 02 mangels ausreichenden Ausschüttungsvolumens für eine fiktive Gewinnausschüttung nicht verwendet werden kann, verfällt er ersatzlos (vgl. Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 2008, § 10 Rz. 22; Dötsch, in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl. 2007, § 10 Rz. 12).

 

Rz. 16

Die Körperschaftsteuererhöhung erfolgt in dem Vz des steuerlichen Übertragungsstichtags (vgl. Pung, in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl. 2007, § 10 Rz. 15).

 
Praxis-Beispiel

Eine Kapitalgesellschaft, deren Wirtschaftsjahr dem Kj. entspricht, wird am 1.1.05 auf eine Personengesellschaft verschmolzen.

 
Eigenkapital lt. Steuerbilanz 13.12.04 50.000
Davon Nennkapital 25.000
EK 02 zum 31.12.04 5.000
Einlagekonto zum 31.12.04 5.000
Sonderausweis zum 31.12.04 10.000

Leistung i. S. d. § 38 KStG: 50.000 – (25.000 – 10.000) = 35.000

Ausschüttbarer Gewinn: 50.000 – 25.000 – 5.000 – 5.000 = 15.000

Benötigtes EK 02: 15.000 – 35.000 = 20.000

Körperschaftsteuererhöhung maximal i. H. d. vorhandenen EK 02:
3/10 v. 5.000 = 1.500

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