Rz. 124

Gehören die Dividendeneinkünfte zu einer inländischen Betriebsstätte eines beschränkt Steuerpflichtigen, unterliegen sie der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht.[1] Im Rahmen dieser Veranlagung ist für natürliche Personen das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG anwendbar; die Dividendeneinkünfte bilden daher nur mit 60 % der Einnahmen die Bemessungsgrundlage, wobei Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls nur mit 60 % berücksichtigt werden. Nur mit diesem Betrag werden sie in die Veranlagung einbezogen. Soweit die Ausschüttung bei der ausschüttenden Körperschaft aus (im Inland steuerfreien) ausländischen Einkünften finanziert worden ist, unterliegt die Ausschüttung bei dem beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner trotzdem dem Teileinkünfteverfahren, d. h. der ausländische Anteilseigner muss auf letztlich aus dem Ausland stammende Einkünfte in Deutschland Steuern entrichten.

Ist der Anteilseigner eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, die im Inland eine Betriebsstätte unterhält, zu der die Dividendeneinkünfte gehören, gilt § 8b Abs. 1, 4 KStG, d. h. die Dividenden werden im Rahmen der Betriebsstättenbesteuerung freigestellt, wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt.

 

Rz. 125

Sowohl im Fall, dass der ausländische Anteilseigner eine natürliche Person ist, als auch in dem Fall, dass er eine Körperschaft ist, unterliegt die Ausschüttung der KapESt (vgl. Rz. 103). Diese KapESt ist im Rahmen der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht anrechenbar. Soweit die KSt infolge der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG niedriger ist als die einbehaltene KapESt, erfolgt eine Erstattung.

 

Rz. 126

Die Vorteilhaftigkeit dieser Regelung hängt davon ab, ob ein DBA besteht oder nicht. Besteht ein DBA, sind die inländischen Betriebsstätteneinkünfte im Staat des ausländischen Anteilseigners regelmäßig freigestellt; sie unterliegen im Ausland also keiner weiteren Besteuerung. Die inländische Steuer aus der beschränkten Steuerpflicht stellt damit die definitive Belastung dar. Besteht dagegen kein DBA, oder sieht das DBA für Betriebsstätteneinkünfte die Anrechnungsmethode vor, kann die niedrigere deutsche Steuer aufgrund des Teileinkünfteverfahrens bzw. des § 8b Abs. 1 KStG dazu führen, dass die anrechenbare deutsche Steuer niedriger ist als die ausländische bzw. (bei Körperschaften) 0 beträgt. In diesem Fall erfolgt eine "Nachversteuerung" durch den ausländischen Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters. Ob die ausländische Steuer dadurch gemildert werden kann, dass die Steuern der ausschüttenden Körperschaft angerechnet werden können, hängt davon ab, ob und unter welchen Voraussetzungen der ausländische Staat eine solche indirekte Anrechnung zulässt.

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