Rz. 36

Nach § 4 S. 2 SteuerHBekV ist die Vorschrift nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e S. 3 KStG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift gelten die erweiterten Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, und damit auch die mit ihrer Verletzung verbundenen Sanktionen nicht, wenn die in § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e S. 1 KStG genannten Beteiligten und anderen Personen in einem Staat oder Gebiet ansässig sind, mit dem ein Abkommen über die Auskunftserteilung entsprechend Art. 26 OECD-MA 2005 besteht, wenn der Staat oder das Gebiet Auskünfte in vergleichbarem Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht.

 

Rz. 37

Diese Vorschrift entspricht wörtlich § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f S. 2 EStG, auf dem § 1 SteuerHBekV beruht (s. daher § 1 SteuerHBekV Rz. 39ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge