Rz. 33

Als Rechtsfolge bestimmt § 4 SteuerHBekV, dass § 8b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 KStG nicht anzuwenden ist. Gewinnausschüttungen und Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung sollen also steuerpflichtig sein.

 

Rz. 34

Bedeutsam ist, welche Vorschriften nicht in § 4 SteuerHBekV in Bezug genommen worden sind, also weiterhin gelten sollen. Unberührt bleibt danach die Nichtgeltung des § 8b Abs. 1 S. 1 KStG bei einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund des "Korrespondenzprinzips" nach § 8b Abs. 1 S. 2–5 KStG. Bei Gewinnausschüttungen bleibt außerdem § 8b Abs. 5 KStG anwendbar, d. h., zusätzlich sind 5 % der Ausschüttung als nicht abziehbare Ausgaben hinzuzurechnen. Im Ergebnis führt das zu einer Überbesteuerung; wenn die Gewinnausschüttung steuerpflichtig ist, besteht kein rechtfertigender Grund, nicht abziehbare Aufwendungen hinzuzurechnen. Es ist nicht zu entscheiden, ob es sich um ein Versehen in der VO handelt oder um eine absichtliche Zusatzbesteuerung.

 

Rz. 35

Bei der Veräußerung der Beteiligung ist § 8b Abs. 3 KStG weiter anwendbar. Hinsichtlich der Hinzurechnung von 5 % des Veräußerungsgewinns gelten die Ausführungen zu § 8b Abs. 5 KStG entsprechend. Ebenfalls anwendbar bleibt § 8b Abs. 3 S. 3ff. KStG. Gewinnminderungen aus Veräußerungsverlusten usw. dürfen also nicht abgezogen werden, obwohl entsprechende Gewinne steuerpflichtig sind.

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