Rz. 15

§ 4 SteuerHBekV enthält als sachliches Tatbestandsmerkmal lediglich den Verweis auf die in § 1 Abs. 2, 5 SteuerHBekV aufgeführten besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die in § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e S. 1 KStG genannten Vorgänge. Die Ausnahme von der Anwendung des § 4 SteuerHBekV wird durch Verweis auf § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e S. 3 KStG geregelt. Der sachliche Regelungsbereich der Vorschrift ist daher ausschließlich durch Verweisungen bestimmt. Voraussetzung der Anwendung des § 4 SteuerHBekV und damit der Nichtanwendung des § 8b Abs. 1, 2 KStG bzw. des internationalen Schachtelprivilegs der DBA ist somit, dass die in § 1 Abs. 2, 5 SteuerHBekV genannten Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt worden sind.

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