Rz. 148

Beim Erwerb von 100 % der Anteile an der die Verluste ausweisenden Körperschaft sind der Prüfung, ob die Verluste die stillen Reserven übersteigen, der gesamte gemeine Wert der Anteile, das gesamte Eigenkapital und die gesamten Verluste zugrunde zu legen. Der Gesetzestext spricht von dem Anteil des zu berücksichtigenden Eigenkapitals entsprechend dem Anteil der stillen Reserven, die zu berücksichtigen sind. Dieser Wortlaut ist ein Überbleibsel aus der alten Fassung des Gesetzestextes, bei dem auch ein Anteilseignerwechsel von über 25 % bis 50 % zu einem anteiligen Untergang von Verlusten führen konnte. In diesem Fall ist es systematisch richtig, auch nur anteilig (nämlich in der Höhe, in der ein Untergang der Verluste droht) auf das Eigenkapital und die stillen Reserven abzustellen. Da nunmehr kein anteiliger Verlustuntergang mehr möglich ist, sind stets das Eigenkapital in voller Höhe und damit auch die stillen Reserven in voller Höhe zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat den Gesetzeswortlaut insoweit noch nicht angepasst.

Rz. 149 einstweilen frei

 

Rz. 150

Beträgt der schädliche Anteilserwerb mehr als 50 %, aber weniger als 100 %, ist zu berücksichtigen, dass der Verlust nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe untergeht. Daher hat die Berechnung der stillen Reserven nicht nur anteilig zu erfolgen; vielmehr ist ein gemeiner Wert von 100 % der Anteile dem gesamten Eigenkapital und dem gesamten Verlust gegenüberzustellen. Zu diesem Zweck kann der gemeine Wert der Anteile aus dem Kaufpreis hochgerechnet werden, wenn der Kaufpreis als Indikator für den gemeinen Wert akzeptiert werden kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die A-AG hat 80 % der Anteile an der X-GmbH zum Kaufpreis von 200 erworben. Die X-GmbH weist ein Eigenkapital von 80 und Verluste von 200 aus.

Auszugehen ist von einem gemeinen Wert für 100 % der Anteile von 250. Die stillen Reserven betragen daher 170. Die Verluste übersteigen diesen Betrag um 30; in dieser Höhe werden die Verluste nicht abzugsfähig.

[1] BT-Drs. 17/15, 31.

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