Rz. 513

Anders als Personengesellschaften sind Investmentfonds – sofern sie keine Personengesellschaften sind – als Sondervermögen selbstständige KSt-Subjekte. § 8 Abs. 1 S. 2 InvStG bestimmt, dass § 8b KStG auch für Investmentfonds gilt, sofern diese Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen erzielen. Gem. § 15 Abs. 1a S. 2 InvStG sind Ausschüttungen auf Beteiligungen, die von (Spezial-)Fonds gehalten werden, steuerfrei gem. § 8b Abs. 1 KStG, wenn die Beteiligung des Fonds mindestens 10 % beträgt und daneben die dem jeweiligen Fondsanleger zuzurechnende Beteiligung ebenfalls mindestens 10 % beträgt. Daher hat eine zweifache Prüfung der Beteiligungsgrenze zu erfolgen.[1] Nach dem Gesetzeswortlaut wird auf der Fondsebene anders als in § 8b Abs. 4 KStG keine unmittelbare Beteiligung verlangt, sodass auch Beteiligungen von Zielfonds einbezogen werden können.[2] M. E. kann das Erfordernis der Unmittelbarkeit in § 8b Abs. 4 KStG insoweit nicht übertragen werden, da auch ein Fonds ein eigenes KSt-Subjekt ist und insoweit bereits die Unmittelbarkeit nicht gegeben ist.

 

Rz. 514

Publikumsfonds dürfen aus aufsichtsrechtlichen Gründen keine Beteiligungen von 10 % oder mehr halten. Daher sind deren Beteiligungen stets Streubesitz i. S. d. § 8b Abs. 4 KStG. Ausschüttungen unterliegen folglich in voller Höhe der KSt. Über Publikumsfonds gehaltene Beteiligungen können auch nicht andere Beteiligungen, die unmittelbar gehalten werden, auf eine Quote von 10 % oder mehr aufstocken. Die über Fonds gehaltenen Beteiligungen sind keine unmittelbar gehaltenen Anteile i. S. d. § 8b Abs. 4 KStG.

[1] Ebner, NWB 2013, 2147.
[2] Ausführlich Ebner, NWB 2013, 2151.

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